4 Erstes Buch. Erster Titel.
Ehemann mit seinem persönlichen Vermögenhastet, ist nach den Landesgesehen zu beur-theilen.
Art. 9.
Eine Handelsfrau kann in Handels-sachen selbstständig vor Gericht auftreten;es macht keinen Unterschied, ob sie unver-heirathet oder verheirathet ist.
Art. 10.
Die Bestimmungen, welche dieses Ge-setzbuch über die Firmen, die Handelsbücherund die Prokura enthält, finden auf Höker,Trödler, Hausirer und dergleichen Handels-leute von geringem Gewerbebetriebe, fernerauf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, ge-wöhnliche Schiffer, und Personen, derenGewerbe nicht über den Umfang des Hand-werksbetriebes hinausgeht, keine Anwend-ung« Den Landesgesetzen bleibt vorbehal-ten, im Falle es erforderlich erscheint, dieseKlassen genauer festzustellen.
Vereinigungen zum Betriebe einesHandelsgewerbes, auf welches die bezeich-neten Bestimmungen keine Anwendung fin-den, gelten nicht als Handelsgesellschaften.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,zu verordnen, daß die bezeichneten Be-stimmungen auch noch für andere Klassenvon Kaufleuten ihres Staatsgebiets keineAnwendung finden sollen. Ebenso können