Von Kaufleuten. 5
-sie aber auch verordnen, daß diese Be-stimmungen auf einzelne der genanntenKlassen, oder daß sie auf alle Kaufleuteihres Staatsgebiets Anwendung findensollen.
Art. 11.
Durch die Landesgesehe, welche in ge-werbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicherBeziehung Erfordernisse zur Begründungder Eigenschaft eines Kaufmanns oder be-sonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen,wird die Anwendung der Bestimmungendieses Gesetzbuchs uicht ausgeschlossen; eben-so werden jene Gesetze durch dieses Gesetz-buch nicht berührt.
Zweiter Titel.
Von dem Handelsregister.
Art. 12.
Bei jedem Handelsgerichte ist einHandelsregister zu führen, in welches diein diesem Gesetzbuchs angeordneten Ein-tragungen aufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öffentlich.Die Einsicht desselben ist während der ge-wöhnlichen Dienststunden einem Jeden ge-stattet. Auch kann von den Eintragungengegen Erlegung der Kosten eine Abschriftgefordert werden, die auf Verlangen zubeglaubigen ist.