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Erstes Buch. Zweiter Titel.
Art. 13.
Die Eintragungen in das Handels-register sind von dem Handelsgerichte, so-fern nicht in diesem Gesetzbuchs in ein-zelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes be-stimmt ist, nach ihrem ganzen InhalteLurch eine oder mehrere Anzeigen in öf-fentlichen Blättern ohne Verzug bekanntzu machen.
Art. 14.
Jedes Handelsgericht hat für seinenBezirk alljährlich im Monat Dezemberdie öffentlichen Blätter zu bestimmen, inwelchen im Laufe des nächstfolgendenJahres die im Art. 13 vorgeschriebenenBekanntmachungen erfolgen sollen. DerBeschluß ist in einem oder mehreren öf-fentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eines der bestimmten Blätterim Laufe des Jahres zu erscheinen auf-hört, so hat das Gericht ein anderes Blattan dessen Stelle zu bestimmen und öffent-lich bekannt zu machen.
In wie fern die Gerichte bei derWahl der zu bestimmenden Blätter anWeisungen höherer Behörden gebundensind, ist nach den Landesgesetzen zu beur-theilen.