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Dritter Titel.
Von Handelsfirmen.
Art. 15.
Die Firma eines Kaufmanns ist derName, unter welchem er im Handel seineGeschäfte betreibt und die Unterschrift ab-gibt.
Art. 16.
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäftohne Gesellschafter oder nur mit einemstillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinenFamiliennamen (bürgerlichen Namen) mitoder ohne Vornamen als Firma führen.
Er darf der Firma keinen Zusatz bei-fügen, welcher ein Gesellschaftsverhältnißandeutet. Dagegen sind andere Zusätzegestattet, welche zur näheren Bezeichnungder Person oder des Geschäftes dienen.
Art. 17.
Die Firma einer offenen Handelsge-sellschaft muß, wenn in dieselbe nichtdie Namen sämmtlicher Gesellschafter auf-genommen sind, den Namen wenigstenseines der Gesellschafter mit einem dasVorhandensein einer Gesellschaft andeuten-den Zusätze enthalten.
Die Firma einer Kommanditgesell-schaft muß den Namen wenigstens einespersönlich haftenden Gesellschafters miteinem das Vorhandensein einer Gesellschaftandeutenden Zusätze enthalten.