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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Dritter Titel.

Von Handelsfirmen.

Art. 15.

Die Firma eines Kaufmanns ist derName, unter welchem er im Handel seineGeschäfte betreibt und die Unterschrift ab-gibt.

Art. 16.

Ein Kaufmann, welcher sein Geschäftohne Gesellschafter oder nur mit einemstillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinenFamiliennamen (bürgerlichen Namen) mitoder ohne Vornamen als Firma führen.

Er darf der Firma keinen Zusatz bei-fügen, welcher ein Gesellschaftsverhältnißandeutet. Dagegen sind andere Zusätzegestattet, welche zur näheren Bezeichnungder Person oder des Geschäftes dienen.

Art. 17.

Die Firma einer offenen Handelsge-sellschaft muß, wenn in dieselbe nichtdie Namen sämmtlicher Gesellschafter auf-genommen sind, den Namen wenigstenseines der Gesellschafter mit einem dasVorhandensein einer Gesellschaft andeuten-den Zusätze enthalten.

Die Firma einer Kommanditgesell-schaft muß den Namen wenigstens einespersönlich haftenden Gesellschafters miteinem das Vorhandensein einer Gesellschaftandeutenden Zusätze enthalten.