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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Erstes Buch. Dritter Titel.

Die Namen anderer Personen, als derpersönlich haftenden Gesellschafter, dürfenin die Firma einer Handelsgesellschaft nichtaufgenommen werden; auch darf sich keineoffene Handelsgesellschaft oder Kommandit-gesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen,selbst wenn das Kapital der Kommanditistenin Aktien zerlegt ist.

Art. 18.

Die Firma einer Aktiengesellschaftmuß in der Regel von dem Gegenständeihrer Unternehmung entlehnt sein.

Der Name von Gesellschaftern oderanderen Personen darf in die Firma nichtaufgenommen werden.

^ Art. 19.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seineFirma bei dem Handelsgerichte, in dessenBezirk seine Handelsniederlassung sich be-findet, behufs der Eintragung in dasHandelsregister anzumelden; er hat dieselbenebst seiner persönlichen Unterschrift vordem Handelsgerichte zu zeichnen oder dieZeichnung derselben in beglaubigter Formeinzureichen.

Art. 20.

Jede neue Firma muß sich von allenan demselben Orte oder in derselben Ge-meinde bereits bestehenden und in dasHandelsregister eingetragenen Firmen deut-lich unterscheiden.