Von Handelsfirmen.
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Hat ein Kaufmann mit einem in dasHandelsregister bereits eingetragenen Kauf-mann gleiche Vor- und Familiennamen,und will auch er sich derselben als seinerFirma bedienen, so muß er dieser einenZusatz beifügen, durch welchen sich dieselbevon der bereits eingetragenen Firma deut-lich unterscheidet.
Art. 21.
Die Firma muß auch für die an einemanderen Orte oder in einer anderen Ge-meinde errichtete Zweigniederlassung beidem für die letztere zuständigen Handels-gerichte angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in derGemeinde, wo die Zweigniederlassung er-richtet wird, bereits eine gleiche Firma,so muß der Firma ein Zusatz beigefügtwerden, durch welchen sie sich von jenerbereits vorhandenen Firma deutlich unter-scheidet.
Die Eintragung bei dem Handels-gerichte der Zweigniederlassung findet nichtstatt, bevor nachgewiesen ist, daß die Ein-tragung bei dem Handelsgerichte der Haupt-niederlassung geschehen ist.
Art. 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäftdurch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kanndasselbe unter der bisherigen Firma mitoder ohne einen das Nachfolgeverhältniß