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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Erstes Buch. Dritter Titel.

andeutenden Zusah fortführen, wenn derbisherige Geschäftsinhaber oder dessenErben oder die etwaigen Miterben in dieFortführung der Firma ausdrücklich wil-ligen.

Art. 23.

Die Veräußerung einer Firma alssolcher, abgesondert von dem Handelsge-schäft, für welches sie bisher geführtwurde, ist nicht zulässig.

Art. 24.

Wenn in ein bestehendes Handelsge-schäft Jemand als Gesellschafter eintritt,oder wenn ein Gesellschafter zu einer Han-delsgesellschaft neu hinzutritt oder auseiner solchen «»stritt, so kann, ungeachtetdieser Veränderung, die ursprünglicheFirma fortgeführt werden.

Jedoch ist beim Austreten eines Ge-sellschafters dessen ausdrückliche Einwillig-ung in die Fortführung der Firma er-forderlich, wenn sein Name in der Firmaenthalten ist.

Art. 25.

Wenn die Firma geändert wird odererlischt, oder wenn die Inhaber der Firmasich ändern, so ist dies nach den Be-stimmungen des Art. 19 bei dem Handels-gerichte anzumelden.

Ist die Aenderung oder das Erlöschennicht in das Handelsregister eingetragen