Von Handelsfirmen.
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und öffentlich bekannt gemacht, so kannderjenige, bei welchem jene Thatsacheneingetreten sind, dieselben einem Drittennur insofern entgegensehen, als er beweist,daß sie dem letzteren bekannt waren.
Ist die Eintragung und Bekannt-machung geschehen, so muß ein Dritterdie Aenderung oder das Erlöschen gegensich gelten lassen, sofern nicht die Umständedie Annahme begründen, daß er diese That-sachen weder gekannt habe, noch habekennen müssen.
Art. 26.
Das Handelsgericht hat die Be-theiligten zur Befolgung der Vorschriftender Art. 19. 21. und 25. von Amtswegendurch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen die-jenigen einzuschreiten, welche sich einernach den Vorschriften dieses Titels ihnennicht zustehenden Firma bedienen.
Art. 27.
Wer durch den unbefugten Gebraucheiner Firma in seinen Rechten verletzt ist,kann dsn Unberechtigten auf Unterlassungder weiteren Führung der Firma und aufSchadensersatz belangen.
Ueber das Vorhandensein und dieHöhe des Schadens entscheidet das Handels-gericht nach seinem freien Ermessen.