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Erstes Buch. Vierter Titel.
Das Handelsgericht kann die Ver-öffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten-es Verurteilten verordnen.
Vierter Titel.
Von den Handetsbüchern.
Art. 28.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücherzu führen, aus welchen seine Handelsge-schäfte und die Lage seines Vermögensvollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenenHandelsbriefe aufzubewahren und eine Ab-schrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandtenHandelsbriefe zurückzubehalten und nachder Zeitfolge in rin Kopierbuch einzu-tragen.
Art. 29.
Jeder Kaufmann hat bei dem Be-ginne seines Gewerbes seine Grundstücke,seine Forderungen und Schulden, den Be-trag seines baaren Geldes und seine an-deren Vermögensstücke genau zu verzeichnen,dabei den Werth der Vermögensstücke an-zugeben und einen das Verhältniß desVermögens und der Schulden darstellen-den Abschluß zu machen; er hat demnächstin jedem Jahre ein solches Inventar undeine solche Bilanz seines Vermögens an-zufertigen.