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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
13
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Von den Handelsbüchern.

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Hat der Kaufmann ein Waarenlager,dessen Inventur nach der Beschaffenheitdes Geschäfts nicht füglich in jedem Jahregeschehen kann, so genügt es, wenn dasInventar des Waarenlagers alle zweiJahre aufgenommen wird.

Für Handelsgesellschaften kommen die-selben Bestimmungen in Bezug auf dasGesellschaftsvermögen zur Anwendung.

Art. 30.

Das Inventar und die Bilanz sindvon dem Kaufmann zu unterzeichnen»Sind mehrere persönlich haftende Gesell-schafter vorhanden, so haben sie alle zu unter-zeichnen.

Das Inventar und die Bilanz kön-nen in ein dazu bestimmtes Buch einge-schrieben oder jedesmal besonders aufge-stellt werden. Im letzteren Falle sind die-selben zu sammeln und in zusammen-hangender Reihenfolge geordnet aufzube-wahren.

Art. 31.

Bei der Aufnahme des Inventarsund der Bilanz sind sämmtliche Ver-mögensstücke und Forderungen nach demWerthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeitder Aufnahme beizulegen ist.

Zweifelhafte Forderungen sind nachihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen,uneinbringliche Forderungen aber abzu-schreiben.