14
Erstes Buch. Vierter Titel.
Art. 32.
Bei der Führung der Handelsbücherund bei den übrigen erforderlichen Auf-zeichnungen muß sich der Kaufmann einerlebenden Sprache und der Schriftzeicheneiner solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden undjedes von ihnen muß Blatt für Blattmit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, welche der Regel nachzu beschreiben sind, dürfen keine leerenZwischenräume gelassen werden. Der ur-sprüngliche Inhalt einer Eintragung darfnicht durch Durchstreichen oder auf andereWeise unleserlich gemacht, es darf nichtsradirt, noch dürfen solche Veränderungenvorgenommen werden, bei deren Beschaffen-heit es ungewiß ist, ob sie bei der ur-sprünglichen Eintragung oder erst spätergemacht worden sind.
Art. 33.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihreHandelsbücher während zehn Jahren, vondem Tage der in dieselben geschehenenletzten Eintragung an gerechnet, aufzube-wahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der em-pfangenen Handclsbriefe, sowie in Anseh-ung der Jnventare und Bilanzen.