Von den Handelsbüchern.
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Art. 34.
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücherliefern bei Streitigkeiten über Handels-sachen unter Kaufleuten in der Regel einenunvollständigen Beweis, welcher durch denEid oder durch andere Beweismittel er-gänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinemdurch die Erwägung aller Umstände ge-leiteten Ermessen zu entscheiden, ob demInhalte der Bücher ein größeres oder ge-ringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen,ob in dem Falle, wo die Handclsbücherder streitenden Theile nicht übereinstimmen,von diesem Beweismittel ganz abzusehen,oder ob den Büchern des einen Theilseine überwiegende Glaubwürdigkeit beizu-messen sei.
Ob und inwiefern die Handelsbüchergegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben,ist nach den Landesgesehen zu beurtheilen.
Art. 35.
Handelsbücher, bei deren FührungUnregelmäßigkeiten vorgefallen sind, könnenals Beweismittel nur insoweit berücksichtigtwerden, als dieses nach der Art und Be-deutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nachder Lage der Sache geeignet erscheint. .
Art. 36.
Die Eintragungen in die Handels-bücher können, unbeschadet ihrer Beweis-