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Erstes Buch. Vierter Titel.
kraft, durch Handlungsgehülfen bewirktwerden.
Art. 37.
Im Laufe eines Rechtsstreits kannder Richter auf den Antrag einer Parteidie Vorlegung der Handelsbücher derGegenpartei verordnen. Geschieht die Vor.'legung nicht, so wird zum Nachtheil desWeigernden der behauptete Inhalt der Bü-cher für erwiesen angenommen.
Art. 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handels-bücher vorgelegt werden, so ist von demInhalte derselben, soweit er den Streit-punkt betrifft, unter Zuziehung der Par-teien Einsicht zu nehmen und im geeignetenFalle ein Auszug zu fertigen. Der übrigeInhalt der Bücher ist dem Richter inso-weit offen zu legen, als dies zur Prüfungihrer ordnungsmäßigen Führung noth-wendig ist.
Art. 39.
Befinden sich die Handelsbücher,welche vorzulegen sind, an einem Orte,welcher nicht zum Bezirk des Prozeß-richters gehört, so muß der Letztere dasGericht des Ortes, wo sich die Handels-bücher befinden, ersuchen, die Vorlegungder Bücher vor sich bewirken zu lassen,dabei nach den Bestimmungen des vorher-