Von den Handelsbüchern.
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gehenden Artikels zu verfahren und einenbeglaubigten Auszug mit dem über dieVerhandlungen aufgenommenen Protokollezu übersenden.
Art. 40.
Die Mittheilung der Handelsbücherzur vollständigen Kenntnißnahme von ihremganzen Inhalte kann in Erbschafts - oderGütergemeinschaft!;-Angelegenheiten, sowiein Gesellschaftstheilungssachen und imKonkurse, soweit es die Bücher des Gemein-schuldners betrifft, gerichtlich verordnetwerden.
Fünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevoll-mächtigten.
Art. 4t.
Wer von dem Eigenthümer einerHandelsniederlassung (Prinzipal) beauftragtist, in dessen Namen und für dessen Rech-nung das Handelsgeschäft zu betreibenund per proeura die Firma zu zeichnen,ist Prokurist.
Die Bestellung des Prokuristen kanndurch Ertheilung einer ausdrücklich alsProkura bezeichneten Vollmacht, oder durchausdrückliche Bezeichnung des Bevoll-mächtigten als Prokuristen, oder durch dieErmächtigung, per proenra die Firma desPrinzipals zu zeichnen, geschehen.
Handelsgesetzbuch.
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