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Erstes Buch. Fünfter Titel.
Die Prokura kann mehreren Per-sonen gemeinschaftlich ertheilt werden(Kollektiv - Prokura).
Art. 42.
Die Prokura ermächtigt zu allen Artenvon gerichtlichen und außergerichtlichenGeschäften und Rechtshandlungen, welcheder Betrieb eines Handelsgewerbes mitsich bringt; sie erseht jede nach den Landes-gesehen erforderliche Spezialvollmacht; sieberechtigt zur Anstellung und Entlassungvon Handlungs-Gehülfen und Bevoll-mächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung vonGrundstücken ist der Prokurist nur er-mächtigt, wenn ihm diese Befugniß beson-ders ertheilt ist.
Art. 43.
Eine Beschränkung des Umfangs derProkura (Art. 42) hat dritten Personengegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dies gilt insbesondere von der Be-schränkung, daß die Prokura nur für ge-wisse Geschäfte oder gewisse Arten vonGeschäften gelte, oder daß sie nur untergewissen Umständen oder für eine gewisseZeit oder an einzelnen Orten ausgeübtwerden solle.
Art. 44.
Der Prokurist hat in der Weise zuzeichnen, daß er der Firma einen die Pro-