DondenProkuristenu. Handlungsbevollmächtigten. 19
ikttka andeutenden Zusah und seinen^Namenbeifügt.
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jederProkurist der mit diesem Zusähe versehenenFirmazeichnung seinen Namen beizufügen.
Art. 45.
Die Ertheilung der Prokura ist vomPrinzipal persönlich oder in beglaubigterForm beim Handelsgerichte zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden.
Der Prokurist hat die Firma nebstseiner Namensunterschrift persönlich vordem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44)oder die Zeichnung in beglaubigter Formeinzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist vondem Prinzipal in gleicher Weise zur Ein-tragung in das Handelsregister anzu-melden.
Die Betheiligten sind zur Befolgungdieser Vorschriften von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.
Art. 46.
Wenn das Erlöschen der Prokuranicht in das Handelsregister eingetragenund öffentlich bekannt gemacht ist, so kannder Prinzipal dasselbe einem Dritten nurdann entgegensehen, wenn er beweist, daßes letzterem beim Abschlüsse des Geschäftsbekannt war.