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Erstes Buch. Fünfter Titel.
Ist die Eintragung und Bekannt-machung geschehen, so muß ein Dritterdas Erlöschen der Prokura gegen sich gel-ten lassen, sofern nicht durch die Umständedie Annahme begründet wird, daß er dasErlöschen beim Abschlüsse des Geschäftsweder gekannt habe, noch habe kennenmüssen.
Art. 47.
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohneErtheilung der Prokura, sei es zum Be-triebe seines ganzen Handelsgewerbes oderzu einer bestimmten Art von Geschäftenoder zu einzelnen Geschäften, in seinemHandelsgewerbe bestellt (Handlungsbevoll-mächtigter), so erstreckt sich die Vollmachtauf alle Geschäfte und Rechtshandlungen,welche der Betrieb eines derartigen Handels-gewerbes oder die Ausführung derartigerGeschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmäch-tigte zum Eingehen von Wechselverbind-lichkeiten, zur Aufnahme von Darlehenund zur Prozeßführung nur ermächtigt,wenn ihm eine solche Befugniß besondersertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Ge-schäften, auf welche sich seine Vollmachterstreckt, der in den Landesgeseßen vorge-schriebenen Spezialvollmacht nicht.