Von den Prokuristen u. Handlungsbevollmächtigten. 2 tArt. 48.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich-ei der Zeichnung jedes eine Prokura an-deutenden Zusatzes zu enthalten; er hat miteinem das Vollmachtsverhältniß ausdrücken-den Zusätze zu zeichnen.
Art. 49.
Die Bestimmungen der beiden vor-hergehenden Artikel finden auch Anwendungauf Handlungsbevollmächtigte, welche ihrPrinzipal als Handlungsreisende zu Ge-schäften an auswärtigen Orten verwendet.Dieselben gelten insbesondere für ermächtiget,den Kaufpreis aus den von ihnen abge-schlossenen Verkäufen einzuziehen oder da-für Zahlungsfristen zu bewilligen.
Art. 50.
Wer in einem Laden oder in einemoffenen Magazin oder Waarenlager ange-stellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Ver-käufe und Empfangnahmen vorzunehmen,welche in einem derartigen Laden, Maga-zin oder Waarenlager gewöhnlich ge-schehen.
Art. 51.
I
Wer die Waare und eine unquittirteRechnung überbringt, gilt deßhalb nochnicht für ermächtigt, die Zahlung zu em-pfangen.