22
Erstes Buch. Fünfter Titel.
Art. 52.
Durch das Rechtsgeschäft, welchesein Prokurist oder ein Handlungsbevoll-mächtigter gemäß der Prokura oder devVollmacht im Namen des Prinzipalsschließt, wird der letztere dem Dritten ge-genüber berechtigt und verpflichtet.
Es ist gleichgültig, ob das Geschäftausdrücklich im Namen des Prinzipals ge-schlossen worden ist, oder ob die Umständeergeben, daß es nach dem Willen der Kon-trahenten für den Prinzipal geschlossenwerden sollte.
Zwischen dem Prokuristen oder Be-vollmächtigten und dem Dritten erzeugtdas Geschäft weder Rechte noch Verbind-lichkeiten.
Art. 53.
Der Prokurist oder der Handlungs-bevollmächtigte kann ohne Einwilligung desPrinzipals seine Prokura odsc Handlungs-vollmacht auf einen Anderen nicht über-tragen.
Art. 54.
Die Prokura oder Handlungsvollmachtist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadetder Rechte aus dem bestehenden Dienst-Verhältnisse.
Der Tod des Prinzipals hat das Er-löschen der Prokura oder Handlungsvoll-macht nicht zur Folge.