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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
23
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VondenProkuristenu.Handlungsbevollmächtigten . 23Art. 55.

Wer ein Handelsgeschäft als Prokuristoder als Handlungsbevollmächtigter schließt,ohne Prokura oder Handlungsvollmachterhalten zu haben, ingleichen ein Hand-lungsbevollmächtigter, welcher bei Abschlußeines Geschäfts seine Vollmacht über-schreitet, ist dem Dritten persönlich nachHandelsrecht verhaftet; der Dritte kannnach seiner Wahl ihn auf Schadensersatzoder Erfüllung belangen.

Diese Haftungspflicht tritt nicht ein,wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangelder Prokura oder der Vollmacht oder dieUeberschreitung der letzteren kannte, sichmit ihm eingelassen hat.

Art. 56.

Ein Prokurist oder ein zum Betriebeeines ganzen Handelsgewerbes bestellterHandlungsbevollmächtigter darf ohne Ein-willigung des Prinzipals weder für eigeneRechnung noch für Rechnung eines DrittenHandelsgeschäfte machen.

Eine Einwilligung des Prinzipals istschon dann anzunehmen, wenn ihm beiErtheilung der Prokura oder der Vollmachtbekannt war, daß der Prokurist oderHandlungsbevollmächtigte für eigene oderfremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe,und er die Aufgebung dieses Betriebesnicht bedungen hat.