Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
24
Einzelbild herunterladen
 

24

Erstes Buch. Sechster Ti-tel.

Uebertritt der Prokurist oder Hand-lungsbevollmächtigte diese Vorschrift, sokann der Prinzipal Ersah des verursachtenSchadens .fordern. Auch muß sich derProkurist oder Handlungsbevollmächtigteauf Verlangen des Prinzipals gefallenlassen, daß die für seine Rechnung ge-machten Geschäfte als für Rechnung desPrinzipals geschlossen angesehen werden.

Sechster Titel.

Von den Handlungsgehülfen.

Art. 57.

Die Natur der Dienste und die An-sprüche der Handlungsgehülfen (Handlungs-diener, Handlungslehrlinge) auf Gehaltund Unterhalt werden, in Ermangelungeiner Uebercinkunft, durch den Ortsgebrauchoder durch das Ermessen des Gerichts,nöthigenfalls nach Einholung eines Gut-achtens von Sachverständigen, bestimmt.

Art. 58.

Ein Handlungsgehülfe ist nicht er-mächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen undfür Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.

Wird er jedoch von dem Prinzipal zuRechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbebeauftragt, so finden die BestimmungenüberHandlungsbevollmächtigte Anwendung.