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Erstes Buch. Sechster Ti-tel.
Uebertritt der Prokurist oder Hand-lungsbevollmächtigte diese Vorschrift, sokann der Prinzipal Ersah des verursachtenSchadens .fordern. Auch muß sich derProkurist oder Handlungsbevollmächtigteauf Verlangen des Prinzipals gefallenlassen, daß die für seine Rechnung ge-machten Geschäfte als für Rechnung desPrinzipals geschlossen angesehen werden.
Sechster Titel.
Von den Handlungsgehülfen.
Art. 57.
Die Natur der Dienste und die An-sprüche der Handlungsgehülfen (Handlungs-diener, Handlungslehrlinge) auf Gehaltund Unterhalt werden, in Ermangelungeiner Uebercinkunft, durch den Ortsgebrauchoder durch das Ermessen des Gerichts,nöthigenfalls nach Einholung eines Gut-achtens von Sachverständigen, bestimmt.
Art. 58.
Ein Handlungsgehülfe ist nicht er-mächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen undfür Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.
Wird er jedoch von dem Prinzipal zuRechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbebeauftragt, so finden die BestimmungenüberHandlungsbevollmächtigte Anwendung.