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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Von den Handlungsgehülfen.

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Art. 59.

Ein Handlungsgehülfe d'arf ohne Ein-willigung des Prinzipals weder für eigeneRechnung noch für Rechnung eines Drit-ten Handelsgeschäfte machen.

In dieser Beziehung kommen die fürden Prokuristen und Handlungsbevollmäch-tigten geltenden Bestimmungen (Art. 56)zur Anwendung.

Art. 60.

Ein Handlungsgehülfe, welcher durchunverschuldetes Unglück an Leistung seinesDienstes zeitweise verhindert wird,, gehtdadurch seiner Ansprüche auf Gehalt undUnterhalt nicht verlustig. Jedoch hat erauf diese Vergünstigung nur für die Dauervon sechs Wochen Anspruch.

Art. 61.

Das Dienstverhältniß zwischen demPrinzipal und dem Handlungsdiener kannvon jedem Theile mit Ablauf eines jedenKalendervierteljahrs nach vorgängiger sechs-wöchentlicher Kündigung aufgehoben wer-den. Ist durch Vertrag eine kürzere oderlängere Zeitdauer oder eine kürzere oderlängere Kündigungsfrist bedungen, so hates Hiebei sein Bewenden.

In Betreff der Handlungslehrlingeist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehr-vertrage und in Ermangelung Vertrags-