Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 148
' Art. 316.
Die in den Art. 313 bis 315 demGläubiger gegebenen Rechte treten nichtein, soweit die Parteien dies besondersvereinbart haben.
Dritter Abschnitt.Abschlüßung der Handelsgeschäfte.
> Art. 317.
Bei Handelsgeschäften ist die Gültig-keit der Verträge durch schriftliche Ab-fassung oder andere Förmlichkeiten nichtbedingt.
Ausnahmen von dieser Regel findennur in soweit statt, als sie in diesem Ge-setzbuch? enthalten sind.
Art. 318.
Ueber einen Antrag unter Gegen-wärtigen zur Avschließung eines Handels-geschäfts muß die Erklärung sogleich ab-gegeben werden, widrigenfalls der An-tragende,'an seinen Antrag nicht längergebunden ist.
Art. 3^8.
Bei einem unter Abwesenden gestelltenAntrage bleibt der Antragende bis zn demZeitpunkte gebunden, in welchem er beiordnungsmäßiger, rechtzeitige? Absenkungder Antwort ^>en Eingang der letzteren er?