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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
143
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Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 148

' Art. 316.

Die in den Art. 313 bis 315 demGläubiger gegebenen Rechte treten nichtein, soweit die Parteien dies besondersvereinbart haben.

Dritter Abschnitt.Abschlüßung der Handelsgeschäfte.

> Art. 317.

Bei Handelsgeschäften ist die Gültig-keit der Verträge durch schriftliche Ab-fassung oder andere Förmlichkeiten nichtbedingt.

Ausnahmen von dieser Regel findennur in soweit statt, als sie in diesem Ge-setzbuch? enthalten sind.

Art. 318.

Ueber einen Antrag unter Gegen-wärtigen zur Avschließung eines Handels-geschäfts muß die Erklärung sogleich ab-gegeben werden, widrigenfalls der An-tragende,'an seinen Antrag nicht längergebunden ist.

Art. 3^8.

Bei einem unter Abwesenden gestelltenAntrage bleibt der Antragende bis zn demZeitpunkte gebunden, in welchem er beiordnungsmäßiger, rechtzeitige? Absenkungder Antwort ^>en Eingang der letzteren er?