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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
142
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142 Viertes Buch. Erster Titel.

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Z) wenn eine Exekution in das Ver-mögen des Schuldners fruchtlosvollstreckt oder wider denselben wegenNichterfüllung cinerZahlungsverbind-lichkeit die Vollstreckung des Per-^sonalarrestes erwirkt worden ist.

Iij diesen Fällen steht auch die Vor-schrift des Schuldners oder die Uebernahmeder Verpflichtung, in einer bestimmtenWeise mit den Gegenständen zu verfahren,dem Zurückbehaliungsrecht nicht entgegen,sofern die vorstehend unter 1 und 3 be-zeichneten Umstände erst nach Ucbergabeder Gegenstände oder nach Uebernahme derVerpflichtung eingetreten oder dem Gläu-- biger bekannt geworden sind«

<Arr. 315.

Der Gläubiger, welchem das.Zurück-bchaltungsrecht nach den Art. 313 oder314 zusteht, ist verpflichtet, von der Aus-übung desselben den Schuldner ohne Ver-zug zu benachrichtigen. Er ist befugt,wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in andererWeise, sichert, im Wege der Klage bei demfür ihn selbst zuständigen Gerichte gegenden Schuldner den Verkauf der Gegen- 'stände beantragen; er kann sich ausdem Erlöse vor den anderen Gläubigern 'des Schuldners befriedigen. Der Gläu-biger hat diese Rechts auch gegenüber derKonkursmasse des Schuldners.