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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
141
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V»n den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 16 t

Art. 3^

Ein Kaufmann hat wegen der fälligenForderungen, welche ihm gegen einen an-deren Kaufmann aus den zwischen ihnengeschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäftenzustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Re-tentions^echt) an allen beweglichen Sachenund Werthpapieren des Schuldners, welchemit dessen Willen aufGrund von Handels-geschäften in seinen-Besiß gekommen sind,sofern er dieselben noch in seinem Gewahr-sam hat oder sonst, insbesondere vermittelst.Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine,noch in der Lage ist, darüber, zu verfügen.

Dieses Recht tritt jedoch nicht ein,wenn die Zurückbehaltung der Gegenständeder von dem Schuldner vor oder bei-derUebergabe ertheilten' Vorschrift oder dervon dem Gläubiger übernommenen Ver-pflichtung, in einer bestimmten Weise mitden Gegenständen z-u verfahren, wider-streiten würde.

Art. 31-t.

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Das iu dem vorhergehenden Artikelbezeichnete Zurückbehaltungsrecht bestehtunter den dort angegebenen Voraussetzungenselbst wegen der nicht fälligen Forderungen,

1) wenn Äber das Vermögen desSchuldners der Konkurs eröffnet' worden ist, oder der Schuldner auchnur seine Zahlungen eingestellt hat;

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