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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
140
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Viertes Buch. Scher Titel.

darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist,der Gläubiger das Pfand öffentlich ver-kaufen lassen; er darf in diesem Falle,wenn die verpfändeten Gegenstande einenBörsenpreis oder Marktpreis haben, denVerkauf auch nicht öffentlich durch einenHandelsmakler oder in Ermangelung einessolchen durch einen zu Versteigerungen be-fugten Beamten zum laufenden Preise be-wirken. Von der Vollziehung des Ver-kaufs hak der Glaubiger den Schuldner,soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen;bei Unterlassung ^der Anzeige ist er zumSchadensersätze verpflichte;.

Art. 3t2.

Durch; die vorhergehenden Artikelwerden die den öffentlichen Pfandanstalten,Kredktinstituren oder Banken durch Ge-setze , Verordnungen oder Statuten ver-liehenen besonderen Rechte in Betreff derBestellung oder Veräußerung von Pfän-dern nicht berührt.

Ingleichen ist durch die vorhergehen-den Artikel nicht ausgeschlossen, daß dieBestellung oder die Veräußerung vonFaustpfändern unter Kaufleuten für Forder-ungen aus Handelsgeschäften rechtsgültiggeschehen kann, wenn dabei die in deneinzelnen Staaten, für die Bestellung oderVeräußerung von Faustpfändern geltendenBestimmungen beobachtet werden.

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