Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 139
Art. 310.
Ist die Bestellung eines Faustpfandesunter Kaufleuten für eine Forderung ausbeiderseitigen Handelsgeschäften schriftlicherfolgt, so kann der Gläubiger, wenn derSchuldner im Verzüge ist, sich aus demPfande sofort bezahlt machen, ohne daßes einer Klage gegen den Schuldner bedarf.
Der Gläubiger hat die Bewilligunghiezu unter Vorlegung der erforderlichenBcscheinigungsmittel bei dem für ihn zu-ständigen Handelsgerichte nachzusuchen, vonwelchem hierauf ohne Gehör des Schuld-ners und auf Gefahr des Gläubigers derVerkauf der verpfändeten Gegenstände odereines Theils derselben verordnet wird.
Von der Bewilligung, sowie von derVollziehung des Verkaufs hat der Gläu-biger den Schuldner, soweit es thunlich,sofort zu, benachrichtigen; unterläßt er dieAnzeige, so ist er zum Schadensersatz ver-pflichtet. Um den Verkauf zu bewirken,ist der Nachweis der Anzeige nicht er-forderlich.
Art. 311.
Wenn die Bestellung eines Faust-pfandes unter Kaufleuten für eine Forder-ung aus beiderseitigen Handelsgeschäftenerfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daßder Gläubiger ohne gerichtliches Verfahrensich aus dem Pfande befriedigen könne, so