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13^ Viertes Buch. Erster Titel.
geschehen ist, und wenn die Papiere ge?stöhlen oder verloren waren.,
Art. 308.
Durch die beiden vorhergehenden Ar-tikel werden die LanLesgesetze nicht berührt,welche für den Besitzer noch günstigere/Bestimmungen enthalten.
Art. 309.
Die zur Bestellung eines Faustpfandesin dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenenFörmlichkeiten find nicht erforderlich, wennunter Kausieuten für eine Forderung ausbeiderseitigen Handelsgeschäften ein Faust-pfand an beweglichen Sachen, an Papierenauf Inhaber oder an Papieren, welchedurch Indossament übertragen werden kön-nen, bestellt wird.
In diesem Falle genügt neben dereinfachen Vereinbarung über die Ver-pfändung:
1) bei beweglichen Sachen, und bei Pa?pieren auf Inhaber die Uebertragungdes Besitzes auf den Glaubiger, wiesolche nach den Bestimmungen desbürgerlichen Rechts für das Faust-pfand erfordert wird;
2) bei Papieren, welche durch Jndossa-ment üöerrrkgen werden können, die
Uebergabe des indossirteu Papiers.
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