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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
137
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Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 157

Handelsbetriebe veräußert und übergebenworden sind, so erlangt der redliche Er-werber das Eigenthum, auch wenn der,Veräußeret nicht Eigenthümer war. Dasfrüher begründete Eigenthum erlischt. Je-des' früher begründete Pfandrecht odersonstige dingliche Recht erlisch?, wenn das-selbe dem Erwcrber bei der Veräußerungunbekannt war.

Sini Waaren oder andere beweglicheSachen von einem Kaufmann, in dessenHandelsbetrieb verpfändet und übergebenworden, so kann ein .früher begründetesEigenthum, Pfandrecht oder sonstiges ding-liches Recht an den Gegenständen zumNachtheil des redlichen Pfandnehmers oderdessen Rechtsnachfolger nicht geltend ge-,macht werden.

Das gesetzliche Pfandrecht des Kom-missionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenenPfandrechte gleich.

Dieser Artikel findet keine Anwend-ung, wenn die Gegenstande gestohlen oderverloren waren.

Art. 307. >

Die Bestimmungen des vorigen Ar-tikels finden bei Papieren auf Inhaberauch dann Anwendung, wenn die Ver-äußerung oder Verpfändung nicht, von-mnu Kaufmann in dessen Handelsbetrieb