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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
136
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1ZK Viertes Buch. .Erster Titel.

Art. 304. ^

Ob außer xden in diesem Gesetzbuch, bezeichneten noch andere an Ordre lautendeAnweisungen, Verpflichtungsscheine odersonstige Urkunden mit der in Art. 30?erwähnten Wirkung durch Indossamentübertragen werden können, ist nach denLandesgesetzen zu beurtheilen.

Art. 305.

Für Papiere, welche- an Ordre lauten,und welche durch Indossament übertragenwerden können (Art. 30 t304), geltenin Betreff der Form des Indossaments,in Betreff der Legitimation des Inhabersund der Prüfung dieser Legitimation, so-wie in Betreff der Verpflichtung des Be-sitzers zur Herausgabe dieselben^ Bestimm-ungen, welche die Art. 4 l bis 13, 36 und74 der allgemeinen deutschen Wechselord-nung in Betreff des Wechsels enthalten.

Sind die in Art. 30t bezeichnetenPapiere abhanden gekommen, so finden inBezug auf Fie. Amortisation die in Art.73 der allgemeinen deutschen Wechselord-nung gegebenen Bestimmungen Anwendung.Die Amortisation der im Art. 302 bezeich-neten Papiere richtet sich nach den Landes-geseHen.

Art. 306.

Wenn Waaren oder andere beweglicheSachen von einem Kaufmann in dessen