Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 135
die Angabe des Verpfiichtungsgrundes oderdas Empfangsbekenntniß der Valuta ent-halten.
Wer eme solche Anweisung acceptirthat, ist, demjenigen, zu dessen Gunsten sieausgestellt ober an welchen sie inhoMrt ist.zur Erfüllung verpflichtet.
Ingleichen können Konnossemente derSeeschiffer und Ladescheine der Fracht-führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine,Wai-rant«) über Waaren oder andere be-
'Aufbewahrung solcher Sachen staatlich er-mächtigten Anstalt ausgestellt sind, fernerBodmereiöriefe und Seeassekuranzvoltzendurch Indossament übertragen werden, wennsie an Ordre lauten.
Durch das Indossament der in denbeiden vorhergehenden Artikeln bezeichnetenUrkunden gehen alle Rechte aus döM in-dossieren Papiere auf den Jndossarar über.
Der Verpflichtete kann sich nur sol-cher Einreden bedienen, welche ihm nachMaßgabe der Urkunde selbst oder unmittel-bar gegen den jedesmaligen Kläger zu-stehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aus-händigung des quittirlev Papiers zu er-füllen verpflichtet.
Art. 302.
welche von einer zur
Art. 303.