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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
135
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Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 135

die Angabe des Verpfiichtungsgrundes oderdas Empfangsbekenntniß der Valuta ent-halten.

Wer eme solche Anweisung acceptirthat, ist, demjenigen, zu dessen Gunsten sieausgestellt ober an welchen sie inhoMrt ist.zur Erfüllung verpflichtet.

Ingleichen können Konnossemente derSeeschiffer und Ladescheine der Fracht-führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine,Wai-rant«) über Waaren oder andere be-

'Aufbewahrung solcher Sachen staatlich er-mächtigten Anstalt ausgestellt sind, fernerBodmereiöriefe und Seeassekuranzvoltzendurch Indossament übertragen werden, wennsie an Ordre lauten.

Durch das Indossament der in denbeiden vorhergehenden Artikeln bezeichnetenUrkunden gehen alle Rechte aus döM in-dossieren Papiere auf den Jndossarar über.

Der Verpflichtete kann sich nur sol-cher Einreden bedienen, welche ihm nachMaßgabe der Urkunde selbst oder unmittel-bar gegen den jedesmaligen Kläger zu-stehen.

Der Schuldner ist nur gegen Aus-händigung des quittirlev Papiers zu er-füllen verpflichtet.

Art. 302.

welche von einer zur

Art. 303.