!34 Viertes Buch. Erster Titel.
Art. 299. ^.
Im Falle der Abtretung einer auseinem Handelsgeschäft hervorgegangenenForderung kann die Bezahlung ihres vollenBetrages auch dann verlangt werden, wcnndieser Betrag die Summe des für dieAbtretung vereinbarten Preises übersteigt.
Art. 300. '
Ein Kaufmann, welcher eine auf ihnausgestellte Anweisung (Assignation)' gegen-über demjenigen, zu dessen Gunsten sieausgestellt ist, angenommen hat, ist dem-selben zur Erfüllung verpflichtet. Die aufeine schriftliche Anweisung geschriebene undunterschriebene Annahmecrklärung gilt alsein dem Assignatar geleistetes Zahlungs-> versprechen.
Art. 3(11.
Anweisungen und Perpflichtungs-schein^e, welche von Kaufleuten über Leistungenvon Geld oder einer Quantität vertretbarerSachen oder Werthpapiere ausgestellt sind,ohne daß darin die Verpflichtung zurLeistung von einer Gegenleistung abhängiggemacht ist, können durch Indossamentübertragen werden, wenn sie an Ordrelauten«
Zur Gültigkeit der Urkunde oder desIndossaments ist nicht erforderlich, daß sie