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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
133
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Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 133

sofern nicht die dem Zahlenden bekanntenUmstände der Annahme einer solchen Er-mächtigung entgegenstehen.

Art. 297.

Ein Antrag, ein Auftrag oder eineVollmacht, welche von einem Kaufmann indem Handelsgewerbe ausgegangen sind,werden durch seinen Tod nicht aufgehoben,sofern nicht eine entgegengesetzte Willens-meinung aus seiner Erklärung oder ausden Umständen hervorgeht.

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Art. 298.

Bei einer Vollmach? zu Handelsge-schäften kommen in Betreff des Verhält'nisses zwischen dem Vollmachtgeber, demBevollmächtigten und dem Dritten, mitwelchem der Bevollmächtigte Namens desVollmachtgebers das Geschäft schließt, die-selben Bestimmungen zur Anwendung,welche im Art. 52 in Beziehung auf dieProkuristen und Handlungsbevollmächtigtengegeben sind. >

Ingleichen gilt die Bestimmung desArt. 55 ' in Beziehung auf denjenigen,welcher em Handelsgeschäft als Bevoll-mächtigter schließt, ohne Vollmacht dazuerhalten zu haben, oder welcher bei demAbschlüsse des Handelsgeschäfts seine Voll-macht überschreitet.