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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
132
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1SS Viertes Buch. Erster Titel.

De»! Rechnungsabschluß geschieht jähr-lich einmal, sofern Uicht von den Parteienein Anderes bestimmt ist.

- Art. 292.

Bei Handelsgeschäften können Zinsenzu Sechs vom Hundert jährlich bedungenwerden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nurin sofern "zulässig, als die Landesgeschesolches gestatten.

Bei ^Darlehen, welche ein Kaufmann,empfängt, 'und bei Schulden eines Kauf-manns aus seinen Handelsgeschäften kön-nen auch höhere Zinsen als Secks vomHundert jährlich bedungen werden.

Art. 293.Die Zinsen können bei Handelsge-schäften in ihrem Gesammtberrage dasKapital übersteigen.

Art. 294.

Die Anerkennung einer Rechnungschließt den Beweis eines Irrthums odereines Betrugs in der Rechnung nicht aus.

Art. 295.

Die Beweiskraft eines Schuldscheins.oder einer Quittung ist an den Abtaufeiner Zeitfrist nicht gebunden.

Art. 296.

Der Ueberbringer einer Quittung giltfür ermächtigt, die Zahlung zu empfangen,