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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
131
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Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen, 131

Art. 289.Kaufleme unter einander sind berech-tigt, in beiderseitigen Handelsgeschäftenauch ohne Verabredung oder Mahnungvon jeöer Forderung seit dem Tage, anwelchem sie fallig war) Zinsen zu fordern.

Art. 290.

Ein Kaufmann, welcher in Ausübungdes ' Handclsgewerbes einem Kaufmannoder Nichtkaufmann Geschäfte' besorgt oderDienste leistet, kann dafür auch ohne vor-herige Verabredung Provision, und wennes sich um Aufbewahrung handelt, zugleichauch Lagergeld nach den Hu dem Orre ge-wöhnlichen «Sätzen fordern.

Von seinen Darlehen, Vorschüssen,Auslagen und anderen Verwendungenkann er, vom Tage ihrer Leistung oberBeschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen.

Dies gilt insbesondere auch von dem

Kommissionär und Spediteur.

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Art. 29

Wenn em Kaufmann mit einem an?deren Kaufmann in , laufender Rechnung(Kontokurrent) steht, so ist derjenige, wel-chem beim Rechnungsabschlüsse, ein Ueber-schuß gebührt, von dem ganzen Betragedesselben, wenn gleich darunter Zinsen be-griffen sind, seit -dem Tage des AbschlussesZinsen zu fordern berechtigt.