t ZV Viert«» Buch.. Erst« Titel. ^
Sie ist, wenn nichts Anderes verein-bart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzu-geben oder in Anrechnung zu bringen.
Art. 286.
Wegen übermäßiger Verletzung, ins-besondere" wegen Verletzung über die Hälfte,können Handelsgeschäfte nicht angefochtenwerden. ,
Art. 287.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, Ms-besdndere auch der Verzugszinsen, ist beiHandelsgeschäften Sechs vom Hundertjährlich.
In allen Fällen, in welchen in diesemGesetzbuche die Verpflichtung' zur Zahlungvon Zinsen ohne Bestimmung der Höheausgesprochen wird, sind darunter Zinsen. zu Sechs , vom Hundert jährlich zu ver-stehen,
Art. 238.
Wer aus einem Geschäft, welches aufftiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einefällige Forderung hat, kann wegen der-selben vom Tags der Mahnung an Zinsenfordern, sofern er nicht liach dem bürger-lichen Recht schon von einem früherenZeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist.
Die Uebersendung der Rechnung giltfür sich allein nicht als Mahnung.