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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
129
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Don den Handelsgeschäften im Allgemeinen, 129Art. 282.

Wer aus einem Geschäft, welches aufseiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einemAnderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, mußdie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsanwenden. ^

Art. 283.

Wer Schadensersatz zu fordern hat,kann die Erstattung des wirklichen Scha-dens und des entgangenen Gewinnes ver-langen.

Art. 284.

Die Konventionalstrafe unterliegtkeiner Beschränkung in Ansehung desBetrages; sie kann das Doppelte des In-teresses übersteigen.

Der Schuldner ist im Zweifel nichtberechtigt, sich durch Erlegung der Kon-ventionalstrafe von der Erfüllung zu be-freien. , >

Die Verabredung einer Konventional-strafe schließt im Zweifel den Anspruchauf einen den Betrag derselben übersteigen-den Schadensersatz nicht aus.

Art. 285.

Die Daraufgabe (Arrha) gilt nurdann als Reugeld, wenn -ieS vereinbartoder ortsgebräuchlich ist.

Handkl-grsttzbuch. > 9