Don den Handelsgeschäften im Allgemeinen, 129Art. 282.
Wer aus einem Geschäft, welches aufseiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einemAnderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, mußdie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsanwenden. ^
Art. 283.
Wer Schadensersatz zu fordern hat,kann die Erstattung des wirklichen Scha-dens und des entgangenen Gewinnes ver-langen.
Art. 284.
Die Konventionalstrafe unterliegtkeiner Beschränkung in Ansehung desBetrages; sie kann das Doppelte des In-teresses übersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nichtberechtigt, sich durch Erlegung der Kon-ventionalstrafe von der Erfüllung zu be-freien. , >
Die Verabredung einer Konventional-strafe schließt im Zweifel den Anspruchauf einen den Betrag derselben übersteigen-den Schadensersatz nicht aus.
Art. 285.
Die Daraufgabe (Arrha) gilt nurdann als Reugeld, wenn -ieS vereinbartoder ortsgebräuchlich ist.
Handkl-grsttzbuch. > 9