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Viertes Buch. Erster Titel.
Willen der Kontrahenten zu erforschen undnicht an dem buchstäblichen Sinne deSAusdrucks zu haften.
Art. 279.
In Beziehung auf die Bedeutungund Wirkung von Handlungen und Unter-laffungen ist auf die im Handelsverkehrgeltenden Gewohnheiten und GebräucheRücksicht zu nehmen.
Art. 280.
Wenn zwei oder mehrere Personeneinem Anderen gegenüber in einem Ge-schäft, welches auf ihrer Seite ein Handels-geschäft ist, gemeinschaftlich eine Ver-pflichtung eingegangen sind, so sind sie alsSolidarschuldner zu -betrachten, sofern sichnicht aus der Uebereinkunft mit demGläubiger das Gegentheil ergibt.
Art. 281.
Bei Handelsgeschäften, ingleichen inallen Fällen, in welchen in diesem Geseh-buche eine solidarische Verpflichtung auf-erlegt wird, steht einem Solidarschuldner dieEinrede der Theilung oder der Voraus-sage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn dieSchuld aus einem Handelsgeschäft aufSeiten des Hauptschuldners hervorgeht,oder wenn die Bürgschaft selbst ein Han-delsgeschäft ist'.