Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 127
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern, sichnicht aus denselben das Gegentheil ergibt.
Art. 275.
Verträge über unbewegliche Sachensind keine Handelsgeschäfte.
Art. 276.
Die Eigenschaft oder die Gültigkeiteines Handelsgeschäfts wird dadurch nichtausgeschlossen, daß einer Person wegenihres Amtes oder Standes, oder aus ge-werbepolizeilichen oder anderen ähnlichenGründen untersagt ist, Handel zu treibenoder Handelsgeschäfte zu schließen.
Art. 277.
Bei jedem Rechtsgeschäft, welchesauf der Seite eines der Kontrahenten einHandelsgeschäft ist< sind die Bestimmungendieses vierten Buchs in Beziehung aufbeide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden,sofern nicht aus diesen Bestimmungenselbst sich ergibt, daß ihre besonderen Fest-setzungen sich nur auf denjenigen von bei-den Kontrahenten beziehen, auf dessenSeite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Handels-geschäfte.
Art. 278.
Bei Beurtheilung und Auslegungder Handelsgeschäfte hat der' Richter den