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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Wertes Buch. Erster Titel.

Die bezeichneten Geschäfte sind auchaLsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwareinzeln, jedoch von einem Kaufmann imBetriebe seines gewöhnlich auf andereGeschäfte gerichteten Handelsgewerbes ge-macht werden.

Art. 273.

Alle einzelnen Geschäfte eines Kauf-manns, welche zum Betriebe seines Han-delsgewerbes gehören, sind als Handelsge-schäfte anzusehen.

Dieses gilt insbesondere für die ge-werbliche Weiterveräußerung der zu diesemZweck angeschafften Waaren, beweglichenSachen und Werthpapiere, sowie für dieAnschaffung von Geräthen, Material undanderen beweglichen Sachen, welche beidem Betriebe des Gewerbes unmittelbarbenutzt oder verbraucht werden sollen.

Die Weilerveräußerungen, welche vonHandwerkern vorgenommen werden, sind,insoweit dieselben nur in Ausübung ihresHandwerksbetriebes geschehen, als Handels-geschäfte nicht zu betrachten. /

Art. 274.

Die von einem Kaufmann geschlossenenVerträge gelten im Zweifel als zum Be-triebe des Handelsgewerbes gehörig.

Die von einem Kaufmann gezeichnetenSchuldscheine gelten als im Betriebe des