Eon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 12b
4) die Uebernahme der Beförderung vonGütern oder Rasenden zur Seeund das Darleihen gegen Ver-bodmung.
Art. 272.
Handelsgeschäfte sind ferner die fol-genden Geschäfte, wenn sie gewerbsmäßigbetrieben werden:
1) die Uebernahme der Bearbeitung oderVerarbeitung beweglicher Sachenfür Andere, wenn der Gewerbebetriebdes Uebernehmers über den Umfangdes Handwerks hinausgeht;
2) die Bankier- oder Geldwechsler-geschäfte;
3) die Geschäfte des Kommissionärs(Art. 360), des Spediteurs und des-Frachtführers, sowie die Geschäfteder für den Transport von Personenbestimmten Anstalten;
die Vermittlung oder Abschließungvon - Handelsgeschäften für anderePersonen; die amtlichen Geschäfteder Handelsmäkler sind jedoch hierinnicht einbegriffen;
5) die Verlagsgeschäfte, sowie diesonstigen Geschäfte de§ Buch- oderKunsthandels; ferner die Geschäfteder Druckereien, sofern nicht ihr Be-trieb nur ein handwerksmäßiger ist»