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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
125
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Eon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 12b

4) die Uebernahme der Beförderung vonGütern oder Rasenden zur Seeund das Darleihen gegen Ver-bodmung.

Art. 272.

Handelsgeschäfte sind ferner die fol-genden Geschäfte, wenn sie gewerbsmäßigbetrieben werden:

1) die Uebernahme der Bearbeitung oderVerarbeitung beweglicher Sachenfür Andere, wenn der Gewerbebetriebdes Uebernehmers über den Umfangdes Handwerks hinausgeht;

2) die Bankier- oder Geldwechsler-geschäfte;

3) die Geschäfte des Kommissionärs(Art. 360), des Spediteurs und des-Frachtführers, sowie die Geschäfteder für den Transport von Personenbestimmten Anstalten;

die Vermittlung oder Abschließungvon - Handelsgeschäften für anderePersonen; die amtlichen Geschäfteder Handelsmäkler sind jedoch hierinnicht einbegriffen;

5) die Verlagsgeschäfte, sowie diesonstigen Geschäfte de§ Buch- oderKunsthandels; ferner die Geschäfteder Druckereien, sofern nicht ihr Be-trieb nur ein handwerksmäßiger ist»