Wertes Auch.
Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel.
Von denH and elsgesch ästen imL llg ein einen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte.
Art. 271.
Handelsgeschäfte sind:
t) der Kauf oder die anderweite An-schaffung von Waaren oder anderenbeweglichen Sachen, von Staats-papieren, Aktien oder anderen fürden Handelsverkehr bestimmten Werth-
, papieren, um dieselben weiter zu ver-äußern; es macht keinen Unterschied,ob die Waaren oder anderen beweg-lichen Sachen in Natur oder nacheiner Bearbeitung oder Verarbeitungweiter veräußert werden sollen;
2) die Uebernahme einer Lieferung vonGegenständen der unter Ziff. 1 be-zeichneten Art, welche der Ueber-nehmer zu diesem Zweck anschafft;
3) die Uebernahme einer, Versicherunggegen Prämie;