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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Wertes Auch.

Von den Handelsgeschäften.

Erster Titel.

Von denH and elsgesch ästen imL llg ein einen.

Erster Abschnitt.

Begriff der Handelsgeschäfte.

Art. 271.

Handelsgeschäfte sind:

t) der Kauf oder die anderweite An-schaffung von Waaren oder anderenbeweglichen Sachen, von Staats-papieren, Aktien oder anderen fürden Handelsverkehr bestimmten Werth-

, papieren, um dieselben weiter zu ver-äußern; es macht keinen Unterschied,ob die Waaren oder anderen beweg-lichen Sachen in Natur oder nacheiner Bearbeitung oder Verarbeitungweiter veräußert werden sollen;

2) die Uebernahme einer Lieferung vonGegenständen der unter Ziff. 1 be-zeichneten Art, welche der Ueber-nehmer zu diesem Zweck anschafft;

3) die Uebernahme einer, Versicherunggegen Prämie;