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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
123
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Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgesch. ,c. 123

Art. 267.

Wenn nicht ein Anderes verabredetist, so sind alle Theilnehmer in gleichemVerhältnisse zu dem gemeinsamen Unter-nehmen beizutragen verpflichtet.

Art. 268. ^

Ist über den Antheil der Theilnehmeram Gewinn und Verlust nichts vereinbart,so werden die Einlagen verzinst, der Ge-winn oder Verlust aber nach Köpfen ver-theilt.

Art. 269.

Aus Geschäften, welche ein Theil-nehmer mit einem Dritten geschlossen hat,wird Ersterer dem Dritten gegenüber alleinberechtigt und verpflichtet.

Ist ein Theilnehmer zugleich im Auf-trage und Namen der übrigen aufgetreten,oder haben alle Theinehmer gemeinschaft-lich oder durch einen gemeinsam Bevoll-mächtigten gehandelt, so ist jeder TheilnehmerDritten gegenüber solidarisch berechtigt undverpflichtet.

Art. 270.

Nach Beendigung des gemeinschaft-lichen Geschäfts muß '"der Theilnehmer,welcher dasselbe führte, den übrigen Theil-nehmern unter Mittheilung der BelegeRechnung ablegen.

Er besopgt die Liquidation.