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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
122
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I

122 Drittes Buch. Zweiter Titel.

Art. 263.

Die Bestimmung des Art. 126 giltauch zu Gunsten der Privatgläubiger einesstillen Gesellschafters.

Art, 264.

Wenn der stille Gesellschafter stirbt,oder zur Verwaltung seines Vermögensrechtlich unfähig wird, so hat dies dieAuflösung der stillen Gesellschaft nicht zurFolge.

Art. 265.

Nach Auflösung der stillen Gesellschaftmuß der Inhaber des Handelsgewerbessich mit dem stillen Gesellschafter auseinander-setzen und die Forderung desselben in Geldberichtigen.

Der Inhaber des Handelsgewerbesbesorgt die Liquidation der bei der Auf-lösung noch schwebenden Geschäfte.

Zweiter Titel.

Von der Vereinigung zu einzelnen Handels-geschäften für gemeinschaftliche Rechnung.

Art. 266.

Die Vereinigung zu einem oder mehrereneinzelnen Handelsgeschäften für gemein-schaftliche Rechnung bedarf einer schrift-lichen Abfassung nicht und ist sonstigenFörmlichkeiten nicht unterworfen.