Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
121
Einzelbild herunterladen
 

Don der stillen Gesellschaft. 12t

des Handelsgewerbes oder des stillenGesellschafters;

4) durch gegenseitige Uebereinkunft;

L) durch Ablauf der Zeit, auf derenDauer die stille Gesellschaft einge-gangen ist, wenn dieselbe nicht still-schweigend fortgesetzt wird ; in die-sem Falle gilt der Vertrag von daan als auf unbestimmte Dauer ge-schlossen ;

6) durch die Aufkündigung eines derbeiden Theile, wenn der Vertragauf unbestimmte Dauer geschlossen ist.

Gin auf Lebenszeit geschlossener Ver-trag ist als auf unbestimmte Dauer ge-schlossen zu betrachten.

Die Aufkündigung eines auf unbe-stimmte Dauer geschlossenen Vertragesmuß, wenn nicht ein Anderes vereinbartist, mindestens sechs Monate vor Ablaufdes Geschäftsjahres erfolgen.

' Art. 262.

Die Auflösung der stillen Gesellschaftkann vor Ablauf der für ihre Dauer be-stimmten Zeit oder bei einem Vertrage vonunbestimmter Dauer ohne vorherige Auf-kündigung verlangt iverden, wenn dazuwichtige Gründe vorhanden find. DieBeurtheilung, ob solche Gründe anzunehmenfind, bleibt im Falle des Widerspruchs demErmessen des Richters überlassen.

i