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Drittes Buch. Erster Titel.
ganz oder theilweise erlassen hat, der Er-laß zu Gunsten der Konkursgläubiger un-wirksam.
Die Bestimmungen dieses Artikelstreten nicht ein, wenn der stille Gesell-schafter beweist, daß der Konkurs in Um-ständen seinen Grund hat, welche erst nachdem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurück-zahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260.
Ob und inwieweit eine rechtlicheWirkung zu Gunsten dritter Personeneintritt, wenn durch einen stillen Gesell-schafter oder mit dessen Willen das Vor-handensein der stillen Gesellschaft kund-' gemacht wird, ist nach allgemeinen Rechts-grundsätzen zu beurtheilen.
Art. 261.
Die stille^ Gesellschaft wird aufgelöst:
1) imrch den Tod des Inhabers desHandelsgewerbes, wenn nicht derVertrag bestimmt, daß die Gesell-schaft mit den Erben des Verstorbenenfortbestehen soll;
2) durch die eingetretene rechtliche Un-fähigkeit des Inhabers des Handels-gewerbes zur selbständigen Ver-mögensverwaltung ;
3) durch die Eröffnung des Konkursesüber das Vermögen des Inhabers