Von der stillen Gesellschaft.
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soweit dieselbe den Betrag des auf ihnfallenden Antheils am Verlust übersteigt,eine Forderung als Konkursgläubiger gel-tend zu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hatder stille Gesellschafter dieselbe bis zu demBetrage, welcher zur Deckung seines An-theils am Verluste erforderlich ist, in dieKonkursmasse zu zahlen.
Art. 259.
Wenn innerhalb eines Jahres vorEröffnung des Konkurses über das Ver-mögen des Inhabers des Handelsgewerbesdurch Vereinbarung zwischen ihm und demstillen Gesellschafter das Gesellschaftsver-hältniß aufgelöst worden ist, so können dieKonkursgläubiger verlangen, daß der stilleGesellschafter die ihm zurückbezahlte Ein-lage in die Konkursmasse einzahle, unbe-schadet seines Rechts, die in dem Zeitpunktder Auflösung ihm aus dem Gesellschafts-verhältnisse zustehende Forderung als Kon-kursgläubiger geltend zu machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Ge-sellschafter in dem bezeichneten Zeitraumohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses-die Einlage zurückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der In-haber des Handelsgewerbes in dem bezeich-neten Zeitraum dem stillen Gesellschafterdessen Antheil an dem entstandenen Verlust