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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Drittes Buch. Erster Titel.

Der stille Gesellschafter nimmt andem Verlust nur bis zum Betrage seinereingezahlten oder rückständigen EinlageAntheil« Er ist nicht verpflichtet, den be-zogenen Gewinn .wegen späterer Verlustezurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seineursprüngliche Einlage durch Verlust ver-mindert ist, der jährliche Gewinn zurDeckung des Verlustes verwendet.

Der Gewinn, welcher von dem stillenGesellschafter nicht erhoben wird, vermehrtdessen Einlage nicht, sofern nicht ein An-deres vereinbart ist.

Art. 256.

Aus den Geschäften des Handelsge-werbes wird der Inhaber desselben demDritten gegenüber, allein berechtigt undverpflichtet. ^

Art. 257.

Der Name eines stillen Gesellschaftersdarf in der Firma des Inhabers desHandelsgewerbes nicht enthalten sein; imentgegengesetzten Falle haftet der stille Ge-sellschafter den Gläubigern der Gesellschaftpersönlich und solidarisch.

Art. 258.

Wenn der Inhaber des Handelsge-werbes in Konkurs verfällt, so ist der stilleGesellschafter befugt, wegen seiner Einlage,