Von der stillen Gesellschaft.
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Der stille Gesellschafter ist nicht ver-pflichtet, die Einlage über den vertrags-mäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durchVerlust verminderte Einlage zu ergänzen.
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Art. 253.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, dieabschristliche Mittheilung der jährlichenBilanz zu verlangen und die Richtigkeitderselben unter Einsicht der Bücher undPapiere zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf denAntrag des stillen Gesellschafters, wen»wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mit-theilung einer Bilanz oder sonstiger Auf-klärungen nebst Vorlegung der Bücher undPapiere zu jeder Zeit anordnen.
Art. 25ä.
Ist über die Höhe der Betheiligungdes stillen Gesellschafters an Gewinn undVerlust nichts vereinbart, so wird dieselbenach richterlichem Ermessen, nöthigenfallsunter Zuziehung von Sachverständigenfestgestellt.
Art. 255.
Am Schlüsse eines jeden Geschäfts-jahres wird der Gewinn und Verlust be-rechnet und dem stillen Gesellschafter derihm zufallende Gewinn ausbezahlt.
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