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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Drittes Buch. Erster Titel.

Drittes Auch.

Von der stillen Gesellschaft und von derVereinigung zu einzelnen Handelsgeschäftenfür gemeinschaftliche Rechnung.

Erster Titel.

Von der stillen Gesellschaft.

Art. 250.

Eine stille Gesellschaft ist vorhanden,wenn sich Jemand an dem Betriebe deSHandelsgewerbes eines Anderen mit einerVermögenseinlage gegen Antheil- an Gerwinn und Verlust betheiligt.

Zur Gültigkeit des Vertrages bedarfes der schriftlichen Abfassung oder sonstigerFörmlichkeiten nicht.

Art. 251..

Der Inhaber des Ha^ndelsgewerbesbetreibt die Geschäfte unter seiner Firma.

Eine das Verhältniß einer Handels-gesellschast andeutende Firma darf derselbewegen der Betheiligung eines stillen Gersellschafters bei Ordnungsstrafe nicht an-nehmen.

> Art. 252.

Der Inhaber des Handelsgewerbeswird Eigenthümer der Einlage des stillenGesellschafters.